Allgemeine Grundsätze zur Leistungsbeurteilung

Das Kollegium am Gymnasium Altona hat sich auf einer Ganztagskonferenz im April 2012 mit Grundsätzen der Leistungsbeurteilung befasst. Zu den rechtlichen Grundlagen der Leistungsbeurteilung verweisen wir auf das Schulgesetz und konkret für die einzelnen Fächer auf die Bildungspläne.

Über die rechtlichen Vorgaben hinaus hat sich das Kollegium auf Folgendes verständigt: Wir streben eine größtmögliche Transparenz in der Beurteilung an.

Das bedeutet für uns konkret, dass die Schüler/innen vor Beginn längerer Arbeitsphasen die Beurteilungskriterien kennen. Zur Bewertung von mündlicher Mitarbeit und dem Verhältnis zu anderen Notenbestandteilen nehmen die Fachschaften schriftlich Stellung. Wir berücksichtigen bei der Benotung ausdrücklich die individuelle, soziale und fachliche Bezugsnorm.

Das bedeutet, dass die Note vor allem Leistungen des Einzelnen in Bezug auf die festgelegten fachlichen Kriterien widerspiegelt (Welche der im Lehrplan vorgegebenen Rechenwege beherrscht der Schüler?), aber auch in Bezug auf die individuellen Voraussetzungen (z.B. Kann ein Muttersprachler im Spanischunterricht seine sprachlichen Kompetenzen erweitern? Wie hoch springt ein Schüler im Hochsprung im Verhältnis zu seiner Körpergröße?) und in Bezug auf die Lerngruppe (War die Schülerin die einzige innerhalb der Lerngruppe, die eine Aufgabe lösen konnte? )

Leistungsmessung ist objektiv, Leistungsbeurteilung ist subjektiv.

Wir Lehrer/innen am Gymnasium Altona bemühen uns um größtmögliche Objektivität bei der Beurteilung von Schülerleistungen, wissen aber, dass Beurteilung/ Benotung nie ganz objektiv sein kann. Wir Lehrer/innen sind Menschen. Wir können und wollen keine Rechenmaschinen sein oder wie Computer arbeiten. Leistungen lassen sich nicht immer messen (wie z.B. ein Weitsprung im Sportunterricht oder Multiple Choice Tests), sondern müssen zum großen Teil beurteilt werden (Klausur in Deutsch oder Geschichte, Arbeitsergebnisse in Bildender Kunst). Wir Lehrer/ innen wissen das, stehen dazu und versuchen gleichzeitig unseren Blick auf die objektiven Kriterien zu schärfen.

Wir geben pädagogische Noten.

Dieses Verfahren gründet sich auf der rechtlichen Vorgabe: 

Hamburgisches Schulgesetz
§ 44 Leistungsbeurteilung, Zeugnis
(1) Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstandes der Schülerinnen und Schüler obliegt den beteiligten Lehrkräften gestützt auf regelmäßige Lernbeobachtung in pädagogischer Verantwortung.

 
Das bedeutet, dass in eine Benotung immer auch pädagogische Überlegungen mit einfließen (z.B. Inwieweit hat eine längere Erkrankung die Schülerleistung in einer Phase beeinträchtigt? Wie wirkt sich beim Stand zwischen zwei Noten die Lehrerentscheidung auf die Motivation des jeweiligen Schülers aus? In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass eine Zeugnisnote auf der Zeugniskonferenz von den unterrichtenden Klassenkollegen festgelegt wird. Eine Lehrkraft kann also vor der Zeugniskonferenz keine verlässliche Auskunft über die Endnote geben. Sie kann nur Teilnoten und eine Notentendenz bekannt geben.
 
 
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